EheG: § 82 Abs 1 Z 3
Ein Raum innerhalb der Ehewohnung, den ein Ehegatte für sein Unternehmen nutzt (hier: Büroraum), unterliegt wie die Ehewohnung der Aufteilung. Bei gemischter Nutzung der Liegenschaft mit der Ehewohnung sind die unternehmerisch genutzten Bereiche nur dann gem § 82 Abs 1 Z 3 EheG von der Aufteilung ausgenommen, wenn sie eindeutig abgegrenzt sind, was hier nicht der Fall ist.