Ein Dritter darf gem § 219 Abs 2 ZPO nur mit Zustimmung aller Parteien Akteneinsicht nehmen, wenn er kein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann. Wurde das Verfahren, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, mit anderen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, ist nach Auffassung des OLG Wien (14 R 135/18b) die Zustimmung sämtlicher Kläger und Beklagten aller miteinander verbundenen Verfahren erforderlich.