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Geltendmachung der Produkthaftung am Gerichtsstand der Schadenszufügung

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/653Zak 2019, 359 Heft 18 v. 22.10.2019

JN: § 92a

PHG: § 1

Die Produkthaftung kann am Wahlgerichtsstand der Schadenszufügung (§ 92a JN) geltend gemacht werden.

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