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Zumutbarkeit einer Operation im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/650Zak 2019, 358 Heft 18 v. 22.10.2019

ABGB: § 1304, § 1325, § 1435

Eine Grenze der Schadensminderungsobliegenheit bildet die Zumutbarkeit. Eine Operation, durch die der Schaden gemindert werden kann, ist dem Geschädigten grundsätzlich nur dann zumutbar, wenn sie einfach und gefahrlos ist und ohne nennenswerte Schmerzen sichere Aussicht auf Erfolg bietet. Dass die Operation medizinisch dringend indiziert ist, genügt nicht.

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