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Keine Aufklärungspflicht über mögliche Folgen eines seltenen Operationsrisikos

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/649Zak 2019, 357 Heft 18 v. 22.10.2019

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299

Vom Arzt auch eine Information über typische Komplikationen von typischen, aber nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 0,05 bis 0,1 % eintretenden Operationsrisi-

Seite 357


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