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Vertragsabschluss schon vor der geplanten Errichtung einer Vertragsurkunde

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/642Zak 2019, 355 Heft 18 v. 22.10.2019

ABGB: § 884

Die Übereinkunft, eine Vertragsurkunde zu errichten, lässt ohne ausdrückliche Einschränkung nicht den Schluss darauf zu, dass den Parteien vor Formerfüllung der Bindungswillen fehlt. Der Vertrag kann daher bereits durch mündliche Einigung zustande gekommen sein.

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