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Keine Sicherung bestimmter Sachen aus dem ehelichen Vermögen

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/600Zak 2019, 335 Heft 17 v. 8.10.2019

EO: § 382 Abs 1 Z 8 lit c

EheG: § 85

Mit einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c Fall 2 EO wird nicht ein bestimmtes vom Aufteilungsverfahren betroffenes Vermögensobjekt, sondern die Durchsetzung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs im Fall seiner Gefährdung gesichert. Mit dem emotionalen Bezug zu in die Aufteilungsmasse fallenden Sachen lässt sich der Provisorialantrag nicht begründen.

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