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Eder, Anm zu ecolex 2019/249.

LiteraturübersichtSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/551Zak 2019, 300 Heft 15 v. 3.9.2019

Zu 8 Ob 117/18s = Zak 2019/21, 17: Im Fall der Hinterlegung unter Widerrufsvorbehalt tritt die Tilgungswirkung des Erlags erst ein, wenn ein Widerruf nicht mehr möglich ist, zB weil die vom Schuldner bestimmte Widerrufsfrist abgelaufen oder der Ausfolgungsbeschluss rechtskräftig geworden ist. Ein Widerrufsvorbehalt steht daher in einem Spannungsverhältnis mit dem Erfordernis der Tilgungswirkung des Erlags.

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