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Obermayr, Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf Dritte, ZVR 2019/127, 285.

LiteraturübersichtSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/552Zak 2019, 300 Heft 15 v. 3.9.2019

Der Beitrag stellt die verschiedenen Aspekte der Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf Hilfspersonen in einem systematischen Überblick dar. Nach Ansicht des Autors können die Verkehrssicherungspflichten im deliktischen Bereich generell auch an selbstständige Dritte übertragen werden, die dem Geschäftsherrn aufgrund des eigenen Organisations- und Verantwortungsbereichs und des fehlenden Weisungsverhältnisses nicht als Besorgungsgehilfen iSd § 1315 ABGB zurechenbar sind. Die Übertragung erfolge durch Einverständnis und erfordere nicht unbedingt einen wirksamen Vertrag. Sie führe zu einer Teilung der Verkehrssicherungspflichten in die Durchführungspflicht des Übernehmers und mehrere Restpflichten des Übergebers, für deren Verletzung dieser weiter hafte (wie Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten). Auch die Auskunftspflicht gegenüber dem Geschädigten auf Bekanntgabe des Übernehmers zähle zu diesen Restpflichten.

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