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Keine Geschäftsunfähigkeit allein wegen Diagnose von Spielsucht

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/496Zak 2019, 275 Heft 14 v. 21.8.2019

ABGB: § 865, § 879 Abs 1

ZPO: § 411

In Bezug auf ein Glücksspielgeschäft geschäftsunfähig ist eine Person nur dann, wenn sie aufgrund Geisteskrankheit oder Geistesschwäche vollkommen unfähig ist, die Tragweite dieses Geschäfts einzusehen. Aus der Diagnose von Spielsucht allein folgt noch keine Geschäftsunfähigkeit. Die Beweislast trifft jene Person, die sich auf die fehlende Geschäftsfähigkeit beruft.

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