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Aufhebung der Kontosperre nicht auf konkurrierende Sperre erstreckbar

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/495Zak 2019, 274 Heft 14 v. 21.8.2019

AußStrG: § 133 Abs 4

BWG: § 32 Abs 4

Auch wenn das Pflegschaftsgericht bei der Aufhebung der von ihm verfügten Kontosperre eine weite Formulierung ("ungeachtet bestehender gerichtlicher Sperren") verwendet, darf die Bank nicht davon ausgehen, dass die Aufhebung eine konkurrierende Sperre eines anderen Pflegschaftsgerichts umfasst.

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