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Ausnahme von Rechtsanwälten von der Unfall- und Krankenpflichtversicherung

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/448Zak 2019, 243 Heft 13 v. 6.8.2019

Mit der in BGBl I 2019/65 kundgemachten Änderung des § 7 Z 1 lit e ASVG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Rechtsanwälte, die der Versorgungseinrichtung ihrer Rechtsanwaltskammer für den Fall der Krankheit angehören, nicht der Teilpflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen. Die Novelle ist rückwirkend mit 1. 7. 2019 in Kraft getreten und auch auf bereits verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.

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