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Irrtum über künftige Geschäftsentwicklung als Motivirrtum

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/355Zak 2019, 194 Heft 10 v. 28.6.2019

ABGB: § 871, § 875, § 901

ZPO: § 351

Wenn im Fall eines Abtretungsvertrags über Gesellschaftsanteile der Erwerber über die künftige Geschäftsentwicklung irrt, handelt es sich idR um einen unbeachtlichen Motivirrtum.

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