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Keine Verfristung der Eheverfehlung wegen Ruhens des Scheidungsverfahrens

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/351Zak 2019, 193 Heft 10 v. 28.6.2019

EheG: § 49, § 57 Abs 1, § 60

ABGB: § 1497

Bei der Frist von sechs Monaten für die Einbringung der Scheidungsklage wegen Verschuldens (§ 57 Abs 1 EheG) handelt es sich um keine Verjährungs-, sondern um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. § 1497 ABGB, der die Verjährungsunterbrechung von der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens abhängig macht, ist darauf nicht anwendbar. Das längere Ruhen des Verfahrens kann daher nicht zur Verfristung einer geltend gemachten Eheverfehlung führen.

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