ABGB: § 231, § 326, § 1435
Ohne Rechtsgrundlage geleisteter Unterhalt kann nach stRsp nicht zurückgefordert werden, soweit er gutgläubig verbraucht wurde. Die Beweislast für den fehlenden guten Glauben des Empfängers trifft den Kondiktionskläger.
ABGB: § 231, § 326, § 1435
Ohne Rechtsgrundlage geleisteter Unterhalt kann nach stRsp nicht zurückgefordert werden, soweit er gutgläubig verbraucht wurde. Die Beweislast für den fehlenden guten Glauben des Empfängers trifft den Kondiktionskläger.