EheG: § 49, § 57 Abs 1, § 60
ABGB: § 1497
Bei der Frist von sechs Monaten für die Einbringung der Scheidungsklage wegen Verschuldens (§ 57 Abs 1 EheG) handelt es sich um keine Verjährungs-, sondern um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. § 1497 ABGB, der die Verjährungsunterbrechung von der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens abhängig macht, ist darauf nicht anwendbar. Das längere Ruhen des Verfahrens kann daher nicht zur Verfristung einer geltend gemachten Eheverfehlung führen.