Im Fall des nachträglichen Verkaufs von Wohnungen, insb aber ganzer Bauten, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichtet und in weiterer Folge vermietet wurden,1 hängt es für den wirtschaftlichen Wert und damit auch für die gewinnbringende Veräußerbarkeit davon ab, ob es sich beim Erwerber um einen "begünstigten Dritten" iSd § 20 WGG handelt. Zu diesem Themenkomplex sind trotz einiger literarischer Stellungnahmen noch Fragen offen. Daher wird das Thema in diesem Beitrag nochmals unter Einbeziehung ungeklärter Fragen behandelt.