§ 117 Abs 6 GewO beschränkt die Vertragserrichtung durch Immobilienmakler auf das Ausfüllen formularmäßig gestalteter Verträge. Der Autor sieht den Zweck vor allem in der Abgrenzung zur Winkelschreiberei. Die individuelle Ausgestaltung des Vertrags und die Aufklärung der Vertragsparteien über diese Individualvereinbarungen sei berufsmäßigen Parteienvertretern vorbehalten. Auch den Makler könnten jedoch nicht nur Informations-, sondern auch Aufklärungspflichten bezüglich der Vertragsgestaltung treffen, insb wenn die Gewährleistung und/oder Irrtumsanfechtung ausgeschlossen wird. Die Anforderungen an die Aufklärung würden davon abhängen, ob die Ausschlussvereinbarung in dem Vertragsformular vorgegeben oder vom Makler entgegen § 117 Abs 6 GewO individuell hinzugefügt wird. Im letzten Fall sollte man denselben Maßstab heranziehen wie bei einem Anwalt als Vertragsverfasser. Ein Verstoß des Maklers gegen seine Aufklärungspflicht könne neben Schadenersatzansprüchen gem § 3 Abs 4 MaklerG auch zur Minderung oder zum Entfall des Provisionsanspruchs führen.