ZPO § 519 Abs 1
Der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts ist nur zulässig, wenn einer der Ausnahmefälle des § 519 Abs 1 ZPO vorliegt oder ein Analogieschluss gerechtfertigt ist.
§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO lässt den Rekurs ua dann zu, wenn das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen hat. Auch wenn die Berufung in Bezug auf die Erklärung des Rechtsmittelwerbers, inwieweit das Urteil angefochten wird, oder in Bezug auf den Berufungsantrag (Aufhebungs- und Abänderungsantrag) teilweise zurückgewiesen worden ist, ist eine Anfechtung zulässig. Nicht mit Rekurs anfechtbar ist hingegen, dass das Berufungsgericht nicht alle vorgebrachten Berufungsgründe erledigt hat (hier: wegen Zurückweisung eines mit der Berufung eingebrachten zusätzlichen Schriftsatzes mit weiteren Gründen).