ZPO: § 222, § 461 Abs 2, § 468 Abs 1
Als Notfrist im Berufungsverfahren unterliegt die Berufungsanmeldefrist der Fristenhemmung im Sommer und Winter gem § 222 ZPO.
Wenn der Partei die gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Urteils zugestellt wird, obwohl die Berufungsanmeldefrist noch nicht abgelaufen ist, ist keine Anmeldung der Berufung mehr erforderlich, um den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Das Urteil kann ohne Anmeldung innerhalb der Berufungsfrist, die ab Zustellung läuft, angefochten werden.