ABGB § 1295 Abs 1
Bei einer Risikosportart nimmt der Sportler erkennbare Risiken bewusst in Kauf. Dass eine Downhill- oder Freeridestrecke die für diese Sportart typischen Hindernisse bzw Sprünge aufweist und keine besonderen Warnhinweise auf die damit verbundenen Risiken erfolgen, ist dem Betreiber grundsätzlich nicht als Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten vorwerfbar (Zurückweisung der Revision).