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Keine unspezifizierte Geschäftsraumwidmung wegen anderer Verwendung eines spezifisch gewidmeten Geschäftslokals

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/331Zak 2018, 176 Heft 9 v. 6.6.2018

WEG § 16 Abs 2

ABGB: § 863, § 914, § 915

Welche Widmung ein Wohnungseigentumsobjekt hat, ist durch die Auslegung der vertraglichen Einigungen der Mit- und Wohnungseigentümer zu ermitteln. Die Auslegung erfolgt nach den Regeln der §§ 914 f ABGB, wobei auf den objektiven Erklärungswert abzustellen ist.

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