WEG § 16 Abs 2
ABGB: § 863, § 914, § 915
Welche Widmung ein Wohnungseigentumsobjekt hat, ist durch die Auslegung der vertraglichen Einigungen der Mit- und Wohnungseigentümer zu ermitteln. Die Auslegung erfolgt nach den Regeln der §§ 914 f ABGB, wobei auf den objektiven Erklärungswert abzustellen ist.