In der Rs G 33/2018 hat der VfGH einen Parteiantrag auf Normenkontrolle zurückgewiesen, der aus Anlass eines Rekurses gegen den in einem Urteil enthaltenen Vorbehalt der Kostenentscheidung erhoben worden war und sich gegen § 52 Abs 1 S 2 ZPO richtete, der ein Rechtsmittel gegen den Kostenvorbehalt gerade ausschließt. Zum einen fehle es an der Voraussetzung eines zulässigen Rechtsmittels. Zum anderen bestehe auch kein Anlass, ein amtswegiges Prüfungsverfahren einzuleiten, weil der konkrete Rechtsmittelausschluss verfassungsrechtlich unbedenklich erscheine. Zur Problematik eines Parteiantrags gegen einen Rechtsmittelausschluss beachte auch 3 Ob 130/15m = Zak 2015/570, 318.