Nach Auffassung des LGZ Wien (36 R 87/18p) geht es über einen minderen Grad des Versehens hinaus, wenn eine unvertretene Partei die auf der Rückseite der Ladung abgedruckte Rechtsbelehrung sowie den darin enthaltenen Hinweis auf die Vertretungspflicht nicht liest und deshalb ohne Rechtsanwalt zur Tagsatzung erscheint. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei deshalb ausgeschlossen. Den milden Maßstab des LG St. Pölten in der Rs 21 R 49/04w, auf den sich die Partei berufen hatte, hielt das LGZ Wien nicht für überzeugend. Dort war in einem ähnlichen Fall die Wiedereinsetzung mit der Begründung bewilligt worden, dass ohne konkreten Hinweis auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im eigentlichen Ladungsteil noch ein minderer Grad des Versehens vorliegt, weil die Rechtsbelehrung wegen der dort angeführten Ausnahmen für Laien schwer verständlich ist.