In der Rs X ZR 79/17 bejahte der dt BGH die schadenersatzrechtliche Haftung eines Flugpassagiers für ein Bußgeld, das die Behörden des Zielstaats gegen das Flugunternehmen verhängt hatten, weil es den Passagier trotz Fehlens des für die Einreise erforderlichen Visums beförderte. Den Passagier treffe gegenüber dem Flugunternehmen die nebenvertragliche Pflicht, die Reise nicht ohne die erforderlichen Dokumente anzutreten. Anders als die Vorinstanz wertete der BGH die unterlassene Kontrolle der Einreisedokumente vor dem Abflug als Mitverschulden des Flugunternehmens.