Die Autorin sieht in der jüngeren Judikatur des OGH eine stillschweigende Abkehr von der bisher vertretenen Auffassung, dass die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 611 Abs 2 Z 2 ZPO) nur dann möglich ist, wenn das Gehör im Schiedsverfahren überhaupt nicht gewährt worden ist (siehe zB RIS-Justiz RS0045092). Nach aktuellen Entscheidungen (zB 18 OCg 5/16h = Zak 2017/103, 58) liege ein Aufhebungsgrund vor, wenn der Gehörverstoß so wesentlich war, dass er im staatlichen Verfahren keinen bloßen Verfahrensmangel, sondern einen Nichtigkeitsgrund darstellen würde. Diese Anknüpfung an das staatliche Verfahrensrecht hält die Autorin nicht für überzeugend. Ihrer Ansicht nach sollte das Vorliegen des Aufhebungsgrundes anhand der Maßstäbe des Art 6 Abs 1 EMRK geprüft werden. Eine Einschränkung auf Mindestgarantien des rechtlichen Gehörs sei nicht gerechtfertigt.