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Zulassung einer Klagsänderung trotz Abweisungsreife

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/299Zak 2018, 158 Heft 8 v. 21.5.2018

ZPO: § 179, § 235 Abs 3

Die Zulassung einer Klagsänderung, die am Beginn des Rechtsstreits beantragt wird, kann das Gericht nicht schon deshalb ablehnen, weil das ursprüngliche Klagebegehren ohne weitere Beweisaufnahme abgewiesen werden kann.

Selbst nach Abschluss des Beweisverfahrens, das klar gegen die Berechtigung des ursprünglichen Klagebegehrens spricht, kommt die Zulassung einer Klagsänderung zwar grundsätzlich nicht mehr in Betracht; im Einzelfall kann die Änderung auch hier aus Gründen der Prozessökonomie zugelassen werden.

Für die Entscheidung über die Zulassung der Klagsänderung ist es irrelevant, ob das geänderte Begehren begründet ist oder das Vorbringen schon früher erstattet hätte werden können. Der Vorwurf der Prozessverschleppung kann zur Zurückweisung von Vorbringen nach § 179 ZPO führen, ist aber kein gesondertes Kriterium für die Zulassungsprüfung.

OGH 19. 4. 2018, 4 Ob 9/18d

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