WEG: § 13 Abs 4 und 5, § 36
ZPO: § 14
Eigentümerpartner können bei der Ausübung von Rechten aus dem Wohnungseigentum und insb in gerichtlichen Verfahren nur einvernehmlich vorgehen.
WEG: § 13 Abs 4 und 5, § 36
ZPO: § 14
Eigentümerpartner können bei der Ausübung von Rechten aus dem Wohnungseigentum und insb in gerichtlichen Verfahren nur einvernehmlich vorgehen.