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Erhaltungspflicht für begehbares Flachdach

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/292Zak 2018, 155 Heft 8 v. 21.5.2018

WEG: § 16 Abs 2 Z 2, § 28 Abs 1 Z 1

Wenn das begehbare Flachdach als Teil oder Zubehör einem Wohnungseigentumsobjekt zugeordnet ist, stellt das Aufbringen eines Bodenbelags durch den Wohnungseigentümer keine Änderung iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG dar, sondern ist durch dessen Nutzungsrecht gedeckt.

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