In 8 Ob 57/17s = Zak 2017/714, 417 hat der OGH die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Einhaltung der Grenzen der Gewerbeberechtigung als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB qualifiziert, das auch den Auftraggeber des Gewerbeinhabers vor Schäden schützen soll. Er bejahte die Haftung des Geschäftsführers eines Deichgräberunternehmens für eine Hangrutschung, weil die bei diesem Gewerbe zulässige Grabungstiefe überschritten worden ist. Der Autor weist darauf hin, dass die Vorfrage, ob die gewerberechtlichen Befugnisse überschritten worden sind, sorgfältig geprüft werden muss. Dies werde durch die Komplexität der gewerberechtlichen Vorschriften, die etwa auch Nebenrechte vorsehen können, und die fehlende Vertrautheit von Zivilrichtern mit dem Gewerberecht erschwert.