ZPO: § 235, § 236, § 259 Abs 2
Eine Klagsänderung ist unzulässig, wenn hinsichtlich des geänderten Begehrens Streitanhängigkeit vorliegt. Dies führt nicht zur Zurückweisung des geänderten Klagebegehrens, sondern zum Ausspruch, dass die Klagsänderung unzulässig ist.