ZPO: § 160 Abs 1
Gem § 160 Abs 1 ZPO wird ein Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht ex lege unterbrochen, wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretung fortzuführen (hier: durch Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft). Die Unterbrechung endet, wenn der neu bestellte Anwalt seine Bestellung anzeigt und einen Aufnahmeantrag stellt. Die Vollmachtsbekanntgabe alleine genügt nicht.