ZustG: § 5, § 9 Abs 3
Wenn nicht der gesetzliche Vertreter (hier: Sachwalter), sondern der Prozessunfähige in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet wurde, ist die Zustellung an sich unwirksam. Der Zustellfehler heilt jedoch wie bei Zustellungsbevollmächtigten nach § 9 Abs 3 S 2 ZustG, sobald das zuzustellende Schriftstück dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zugekommen ist.