ABGB: § 1304, § 1325, § 1326
Ein Motorradfahrer handelt in eigener Sache sorglos, wenn er keine Schutzkleidung trägt. Dies gilt nicht nur bei Überlandfahrten, sondern auch bei Fahrten im Ortsgebiet.
Aufgrund dieser Eigengefährdung trifft den Motorradfahrer ein Mitverschulden an den Verletzungen, die er bei einem fremdverschuldeten Unfall erleidet. Das Schmerzengeld für jene Folgen, die bei Verwendung einer Schutzkleidung vermieden worden wären, ist um 25 % zu kürzen. Auf andere Schadenersatzansprüche hat das Mitverschulden keine Auswirkungen. Auch die Verunstaltungsentschädigung unterliegt keiner Kürzung.