MRG: § 21 Abs 1 Z 8, § 23
ArbVG: § 134b
Gem § 134b Abs 1 ArbVG ist bei gemeinsam verwalteten Häusern ab 20 beschäftigten Hausbesorgern und Hausbetreuern ein Betriebsrat zu errichten. Die Kosten des Betriebsrats können gem § 134b Abs 2 ArbVG als Betriebskosten auf die Mieter überwälzt werden, wobei die Aufteilung auf die Häuser zu gleichen Teilen erfolgt.