KSchG: § 6 Abs 1 Z 2, § 6 Abs 3
Eine AGB-Klausel, die eine Zustimmungsfiktion bei Schweigen des Verbrauchers auf vorgeschlagene Entgeltänderungen vorsieht, ist gem § 6 Abs 3 KSchG wegen Intransparenz unwirksam, wenn die Gründe für eine Entgelterhöhung darin nicht vorab konkret angeführt sind, sondern auf "alle in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände" verwiesen wird.