ABGB: § 879 Abs 1, § 1118
Ein Kündigungsverzicht des Bestandgebers ist auch bei sehr langer Dauer (hier: 100 Jahre) nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, wenn eine außerordentliche Kündigung aus Gründen in der Sphäre des Bestandnehmers, die dem Bestandgeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen, nicht ausgeschlossen ist.