ABGB: § 364 Abs 3
ZPO: § 409
Der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 3 ABGB gegen den Schattenwurf von Pflanzen setzt neben Ortsunüblichkeit eine unzumutbare Beeinträchtigung voraus. Die Unzumutbarkeit ist im Rahmen einer Interessenabwägung nach einem objektiven Maßstab zu prüfen.