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Leistungsfrist für die Ausgleichszahlung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/241Zak 2018, 131 Heft 7 v. 2.5.2018

EheG: § 94 Abs 2

Wenn die im Aufteilungsverfahren festgesetzte Ausgleichszahlung nur durch Veräußerung des zugewiesenen Liegenschaftseigentums finanziert werden kann, muss für die Ausgleichszahlung eine ausreichend lange Leistungsfrist (hier: sechs Monate) bestimmt werden. Der Zahlungspflichtige darf nicht durch eine kurze Leistungsfrist dazu genötigt werden, möglichst rasch zu einem Schleuderpreis zu veräußern.

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