EheG: § 94 Abs 2
Wenn die im Aufteilungsverfahren festgesetzte Ausgleichszahlung nur durch Veräußerung des zugewiesenen Liegenschaftseigentums finanziert werden kann, muss für die Ausgleichszahlung eine ausreichend lange Leistungsfrist (hier: sechs Monate) bestimmt werden. Der Zahlungspflichtige darf nicht durch eine kurze Leistungsfrist dazu genötigt werden, möglichst rasch zu einem Schleuderpreis zu veräußern.