In der Rs 10 R 87/17w qualifizierte das OLG Innsbruck Aufträge zu Währungsspekulationsgeschäften an eine Bank als Verbrauchergeschäfte iSd Art 17 f EuGVVO 2012, weil diese den der Bank bekannten Zweck verfolgten, die Kunden gegen das Währungsrisiko abzusichern, das in Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten besteht, die sie als Privatpersonen mit persönlicher Haftung aufgenommen haben. Weder die Spekulationsabsicht noch der Umstand, dass sich die Kunden der professionellen Hilfe durch einen Vermögensberater bedienten, schließe die Verbrauchereigenschaft aus.