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Schriftformerfordernis für Anzeige einer Beschädigung des Reisegepäcks

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/234Zak 2018, 123 Heft 7 v. 2.5.2018

Nach Art 31 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) muss eine Beschädigung des aufgegebenen Reisegepäcks dem Luftfrachtführer bei sonstigem Verlust des Schadenersatzanspruchs unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber binnen sieben Tagen nach Annahme schriftlich angezeigt werden. In der Vorabentscheidung C-258/16 , Finnair/Fennia legte der EuGH das Schriftformerfordernis im Sinn eines auf Papier oder elektronisch festgehaltenen Textes aus. Eine formgerechte Anzeige liege auch dann vor, wenn ein Vertreter des Luftfrachtführers den Schaden mit Wissen des Reisenden in Papierform oder elektronisch aufnimmt und der Reisende vor Fristablauf noch die Möglichkeit hat, den Text zu prüfen und zu korrigieren. Über die Angabe des entstandenen Schadens hinausgehende inhaltliche Anforderungen an die Anzeige bestünden nicht. Im Ausgangsfall hatte ein Mitarbeiter des Flugunternehmens den Schaden aufgrund telefonischer Bekanntgabe durch die Reisende in einem elektronischen System registriert und der Reisenden einen Beleg über die Schadensanzeige ausgestellt. Nach Ansicht des EuGH liegt hier eine formgerechte Anzeige vor.

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