ZPO: § 384, § 388 Abs 3
RATG: § 12 Abs 2
Die vorläufige Kostenersatzpflicht des Antragstellers für die Beweissicherungskosten besteht auch dann, wenn die Beweissicherung im Zuge des Hauptverfahrens erfolgt.
ZPO: § 384, § 388 Abs 3
RATG: § 12 Abs 2
Die vorläufige Kostenersatzpflicht des Antragstellers für die Beweissicherungskosten besteht auch dann, wenn die Beweissicherung im Zuge des Hauptverfahrens erfolgt.