ABGB: § 1489, § 1497
StPO: § 67
Der Privatbeteiligtenanschluss des Geschädigten im Strafverfahren unterbricht die Verjährung des in der Anschlusserklärung ausreichend konkretisierten Schadenersatzanspruchs. Die verjährungsunterbrechende Wirkung hängt nicht davon ab, dass der Schädiger von dem Privatbeteiligtenanschluss Kenntnis erlangt hat bzw davon verständigt wurde.