KSchG: § 6 Abs 3, § 30b Abs 1
Die Lesbarkeit des Textes, die ua von Schriftgröße, drucktechnischer Gestaltung und Farbwahl abhängt, ist ein Element des Transparenzgebots.
Gem § 30b Abs 1 KSchG muss der Immobilienmakler den Verbraucher vor Abschluss des Maklervertrags bestimmte Informationen durch Aushändigung einer schriftlichen Übersicht erteilen. Ein wesentlicher Verstoß gegen diese Informationspflicht kann neben einem Schadenersatzanspruch auch zur Mäßigung des Provisionsanspruchs des Maklers führen. Ein Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Verdienstlichkeit ist nicht erforderlich. Das Ausmaß der Mäßigung richtet sich nach der Schwere des Verstoßes.