ABGB: § 919, § 1151, § 1295 Abs 1, § 1298
Ein Flugbeförderungsvertrag ist ein Werkvertrag. Der Beförderer schuldet den Erfolg, die zu befördernde Person und ihre Sachen an den Bestimmungsort zu bringen. Im Fall der Nichterfüllung dieser Hauptleistungspflicht haftet der Beförderer nach Schadenersatzrecht, wenn er iSd § 1298 ABGB nicht nachweisen kann, dass ihn und seine Erfüllungsgehilfen daran kein Verschulden trifft.