Sofern bundesgesetzlich keine besondere Berechtigung gefordert wird, sind Ziviltechniker gem § 4 Abs 1 ZTG in ihrem gesamten Fachgebiet ua zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden berechtigt. In Ra 2017/05/0090 gelangte der VwGH zum Schluss, dass der Begriff "Behörden" auch die Gerichte umfasst. Die berufsmäßige Parteienvertretung durch Ziviltechniker sei daher auch in gerichtlichen Verfahren zulässig, sofern das jeweilige Verfahrensgesetz keine relative oder absolute Anwaltspflicht vorsieht. Da dies bei den Landesverwaltungsgerichten nicht der Fall sei, könne ein Ziviltechniker im Beschwerdeverfahren gegen eine Baubewilligung als Vertreter einschreiten.