In der Rs G 30/2018 hat der VfGH erneut festgehalten, dass gegen die in § 62a Abs 1 Z 9 VfGG vorgesehene Ausnahme von Exekutions- und Provisorialverfahren vom Parteiantrag auf Normenkontrolle keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (s auch G 665/2015 = Zak 2016/757, 403 und G 537/2015 ua = Zak 2016/231, 118). Der VfGH wies einen Parteiantrag gegen das Bestandgeberpfandrecht nach § 1101 ABGB als unzulässig zurück, weil der Antrag aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die Bewilligung bzw neuerliche Invollzugsetzung der pfandweisen Beschreibung der im Bestandobjekt befindlichen Gegenstände gestellt worden war. Bei der pfandweisen Beschreibung handle es sich um eine Sicherungsexekution eigener Art, auf die die Vorschriften der EO für einstweilige Verfügungen Anwendung finden. Daher greife die Ausnahmeregelung des § 62a Abs 1 Z 9 VfGG ein.