Die Frage, ob bei gleichzeitiger oder sukzessiver Inbestandgabe mehrerer Bestandobjekte ein einheitliches oder mehrere selbstständige Bestandverhältnisse vorliegen, wird nach Ansicht des Autors in der Judikatur sehr inkonsistent beurteilt. Wie die Antwort auf diese ua für die Aufkündigung und die Anwendung des Mieterschutzes wichtige Frage in einem Rechtsstreit ausfällt, sei unvorhersehbar. Die Inkonsistenz sei nicht mit der Einzelfallbezogenheit der Vertragsauslegung erklärbar, weil sich schon die Prämissen unterscheiden würden. Der Autor kritisiert Entscheidungen, die den Zweck in den Vordergrund stellen und im Fall der Nützlichkeit des weiteren Bestandobjekts für das erste Objekt von einem einheitlichen Bestandverhältnis ausgehen. Der Zweck reiche für die Annahme eines einheitlichen Bestandverhältnisses nicht aus, wenn der Wortlaut der Vereinbarungen für selbstständige Bestandverhältnisse spricht.