Zu 5 Ob 74/17v = Zak 2018/53, 36: Ob die Lage eines Miethauses überdurchschnittlich ist und deshalb einen Lagezuschlag zum Richtwertmietzins rechtfertigt, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, wobei Vergleichsmaßstab jenes umgebende Gebiet ist, das am Wohnungsmarkt als einigermaßen einheitliches Wohngebiet aufgefasst wird. In Wien kommt es nicht auf Bezirksgrenzen an. Vielmehr stellt das innerstädtische Gebiet mit der dafür typischen geschlossenen und mehrgeschoßigen Verbauung ein einheitliches Wohngebiet dar.