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Haftung des Erstellers gegenüber dem Käufer für unrichtigen Energieausweis

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/178Zak 2018, 96 Heft 5 v. 20.3.2018

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299

EAVG: § 6

Wer im Auftrag des Verkäufers einen Energieausweis für den Verkauf erstellt hat, haftet dem Käufer schon aufgrund der Schutzwirkungen des Auftrags oder der Verletzung objektiv-rechtlicher Schutzpflichten schadenersatzrechtlich für Fehler. Der Schadenersatzanspruch kann die Kosten für die Erstellung eines richtigen Energieausweises sowie die Wertdifferenz zwischen dem bezahlten Kaufpreis und dem Preis, der bei Kenntnis der tatsächlich erheblich niedrigeren Energiekennzahl gezahlt worden wäre, umfassen. Das Erfüllungsinteresse in Form der Kosten, die zur Herstellung der im Energieausweis attestierten Energieeffizienz erforderlich sind, kann vom Ausweisersteller nicht gefordert werden. Generell ist die Haftung des Ausweiserstellers jedoch subsidiär gegenüber deckungsgleichen Ansprüchen, die der Käufer gegen den Verkäufer geltend machen kann (hier: Gewährleistungsansprüche).

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